Gesetze / Immobilienwertermittlungsverordnung
ImmoWertV§ 40 Allgemeines zur Bodenwertermittlung
Stand: 01.01.2022
Wird zitiert von 15
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Berlin, 02.12.2025 – 19 K 316.19
- FG Berlin-Brandenburg, 08.10.2025 – 3 K 3093/24Zitiert von 3
- BFH, 07.10.2025 – IX R 26/24Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für eine denkmalgeschützte Immobilie in Grund- und Boden- sowie Gebäudeanteil für Zwecke der Absetzung für AbnutzungZitiert von 7
- FG Berlin-Brandenburg, 11.02.2026 – 3 K 3103/23
- VG Schwerin, 18.08.2025 – 2 B 2164/25 SN
- VG Magdeburg, 21.03.2024 – 4 A 171/22 MD
Zuletzt entschieden
- BFH, 17.06.2026 – II R 7/24Ermittlung des Bodenwerts im Sachwertverfahren für Zwecke der SchenkungsteuerZitiert von 1
- BGH, 27.03.2026 – V ZR 169/24Differenzschaden bei arglistiger Täuschung über die Nutzbarkeit eines Grundstücks
- BVerwG, 25.03.2025 – 4 C 1.24Erhebung eines sanierungsrechtlichen AusgleichsbetragsZitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 40 ImmoWertV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ImmoWertV%202022/40#abs-1 (1) Der Bodenwert ist vorbehaltlich des Absatzes 5 ohne Berücksichtigung der vorhandenen baulichen Anlagen auf dem Grundstück vorrangig im Vergleichswertverfahren nach den §§ 24 bis 26 zu ermitteln.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ImmoWertV%202022/40#abs-2 (2) Neben oder anstelle von Vergleichspreisen kann nach Maßgabe des § 26 Absatz 2 ein objektspezifisch angepasster Bodenrichtwert verwendet werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ImmoWertV%202022/40#abs-3 (3) Steht keine ausreichende Anzahl von Vergleichspreisen oder steht kein geeigneter Bodenrichtwert zur Verfügung, kann der Bodenwert deduktiv oder in anderer geeigneter Weise ermittelt werden. Werden hierbei die allgemeinen Wertverhältnisse nicht ausreichend berücksichtigt, ist eine Marktanpassung durch marktübliche Zu- oder Abschläge erforderlich.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ImmoWertV%202022/40#abs-4 (4) Bei der Ermittlung der sanierungs- oder entwicklungsbedingten Bodenwerterhöhung zur Bemessung von Ausgleichsbeträgen nach § 154 Absatz 1 oder § 166 Absatz 3 Satz 4 des Baugesetzbuchs sind die Anfangs- und Endwerte bezogen auf denselben Wertermittlungsstichtag zu ermitteln. Der jeweilige Grundstückszustand ist nach Maßgabe des § 154 Absatz 2 des Baugesetzbuchs zu ermitteln.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ImmoWertV%202022/40#abs-5 (5) Die tatsächliche bauliche Nutzung kann insbesondere in folgenden Fällen den Bodenwert beeinflussen: